LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2020
L 19 AS 659/20 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 36/19

Endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltesEntscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 659/20 B

DRsp Nr. 2021/157

Endgültige Festsetzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung durch Urteil

Über einen Antrag auf mündliche Verhandlung gem. § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist durch Urteil zu entscheiden.

Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. März 2020 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. Dezember 2019 wies das Sozialgericht die Anfang Januar 2019 erhobene Klage der Klägerin ab. In der Klageschrift hieß es, die Klägerin wende sich "gegen den Bescheid vom 06.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2018". Nach vorläufiger Festsetzung für den Leistungszeitraum vom Juli bis Dezember 2018 mit Bescheid vom 7. Juni 2019 waren von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6. September 2018 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin (nur) für die Monate Juli und August 2018 endgültig festgesetzt worden; die Klägerin hielt diese endgültige Festsetzung schon im laufenden Leistungszeitraum für rechtswidrig. In dem Gerichtsbescheid wurde über die Möglichkeit einer Berufung belehrt.