LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.06.2023
12 TaBV 638/22
Normen:
ArbGG § 76 Abs. 6; ArbGG § 77 Abs. 1; ArbGG § 87 Abs. 1; ArbGG § 89 Abs. 2; ZPO § 322;
Fundstellen:
NZA 2023, 1351
NZA-RR 2023, 480
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 27.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 34/21

Endgültiger Bestand eines Einigungsstellenspruchs nach gerichtlicher Nichtfeststellung der UnwirksamkeitUnbeachtlichkeit von Fehlern im Einigungsstellenspruch nach rechtskräftiger Ablehnung der Feststellung der UnwirksamkeitFehlende Mitbestimmung des Betriebsrats nach Rechtskraft eines Spruchs der Einigungsstelle unbeachtlichKeine Pflicht zur Prüfung aller möglichen Einwände bei Wirksamkeitsprüfung eines Einigungsstellenspruchs

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen 12 TaBV 638/22

DRsp Nr. 2023/8964

Endgültiger Bestand eines Einigungsstellenspruchs nach gerichtlicher Nichtfeststellung der Unwirksamkeit Unbeachtlichkeit von Fehlern im Einigungsstellenspruch nach rechtskräftiger Ablehnung der Feststellung der Unwirksamkeit Fehlende Mitbestimmung des Betriebsrats nach Rechtskraft eines Spruchs der Einigungsstelle unbeachtlich Keine Pflicht zur Prüfung aller möglichen Einwände bei Wirksamkeitsprüfung eines Einigungsstellenspruchs

1. Weist das Arbeitsgericht den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs rechtskräftig zurück, steht damit endgültig fest, dass der Spruch wirksam ist. 2. Die Verbindlichkeit der formell rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung zur Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs ist unabhängig davon, ob in dem Wirksamkeitsprüfungsverfahren alle Unwirksamkeitsgründe thematisiert worden sind. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn in dem Einigungsstellenspruch wegen Fehlen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats und einer beidseitigen Unterwerfung oder nachträglichen Annahme des Einigungsstellenspruchs seitens Betriebsrat und Arbeitgeber eine Regelung nicht hätte ergehen dürfen.