LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.02.2019
9 Sa 1059/16
Normen:
ArbGG § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1014/15

Energieumwandlungssysteme (hier Aufdach-Solaranlage) unterfallen ElektrohandwerkMontage des PV-Generators ist baulichen LeistungDarlegungs- und Beweislast für Ausnahmen trägt Arbeitgeber

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 1059/16

DRsp Nr. 2020/1816

Energieumwandlungssysteme (hier Aufdach-Solaranlage) unterfallen Elektrohandwerk Montage des PV-Generators ist baulichen Leistung Darlegungs- und Beweislast für Ausnahmen trägt Arbeitgeber

Bei Errichtung einer Aufdach-Solarstromanlage ist die Montage des Photovoltaik-Generators keine Trocken- und Montagebauarbeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV. Die Montage des Photovoltaik-Generators, bei der Photovoltaik-Teilgeneratoren auf die Unterkonstruktion aufgebracht und angeschlossen werden, ist als Installation eines Energiewandlungssystems anzusehen und nicht vergleichbar mit der Bekleidung einer Außenwand mit "Baufertigteilen".

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. April 2016 – 7 Ca 1014/15 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft.