BGH - Beschluss vom 17.05.2017
VII ZB 64/15
Normen:
AVAG § 20; ZPO § 775 Nr. 3; ZPO § 776 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
IPRax 2017, 10
MDR 2017, 904
NJW-RR 2017, 1342
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 50 M 2790/15
LG Memmingen, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 T 1535/15

Entbehrlichkeit des vorgeschriebenen Nachweises der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde; Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung im Zwangsvollstreckungsverfahren; Rechtsmissbräuchlichkeit des Einwands des Gläubigers betreffend das mangelnde Führen des Nachweises

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen VII ZB 64/15

DRsp Nr. 2017/7779

Entbehrlichkeit des vorgeschriebenen Nachweises der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde; Berücksichtigung des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung im Zwangsvollstreckungsverfahren; Rechtsmissbräuchlichkeit des Einwands des Gläubigers betreffend das mangelnde Führen des Nachweises

ZPO § 775 Nr. 3 ZPO § 776 Satz 1 Der gemäß § 20 Abs. 2 AVAG vorgeschriebene Nachweis der Sicherheitsleistung durch öffentliche Urkunde kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn sich der Einwand des Gläubigers, der Nachweis der Sicherheitsleistung sei nicht durch öffentliche Urkunde geführt, als rechtsmissbräuchlich erweist (§ 242 BGB).

Tenor

Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.

Normenkette:

AVAG § 20; ZPO § 775 Nr. 3; ZPO § 776 S. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Beschluss des ordentlichen Gerichts R., Italien, vom 15. Juni 2015. Nachdem das Landgericht M. diesen Titel auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 25. August 2015 für vollstreckbar erklärt hatte, erteilte es am 7. September 2015 die Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung zunächst über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen dürfe und die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung solange durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs abwenden könne.