Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt.
I.
Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin einen Beschluss des ordentlichen Gerichts R., Italien, vom 15. Juni 2015. Nachdem das Landgericht M. diesen Titel auf Antrag der Gläubigerin mit Beschluss vom 25. August 2015 für vollstreckbar erklärt hatte, erteilte es am 7. September 2015 die Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung zunächst über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen dürfe und die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung solange durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs abwenden könne.
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