LAG Köln - Urteil vom 03.03.2023
6 Sa 385/21
Normen:
GRCh Art. 21; AEUV Art. 19; AEUV Art. 57; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 3; ZPO § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2273/20

Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen KündigungBestimmtheit der KündigungserklärungBerücksichtigung des ablehnenden Verhaltens der belästigten Personen im Rahmen der VerhältnismäßigkeitsprüfungBewusstes vorsätzliches Verhalten als belastender Bewertungsfaktor bei der VerhältnismäßigkeitsprüfungKonkretisierung des Kündigungsvorwurfs durch Beweisaufnahme

LAG Köln, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 385/21

DRsp Nr. 2023/11336

Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung Bestimmtheit der Kündigungserklärung Berücksichtigung des ablehnenden Verhaltens der belästigten Personen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Bewusstes vorsätzliches Verhalten als belastender Bewertungsfaktor bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung Konkretisierung des Kündigungsvorwurfs durch Beweisaufnahme

1. Eine fristlose Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung kommt im Zusammenhang mit sexuellen Belästigungen nicht nur wegen körperlicher Berührungen oder wegen verbaler Übergriffigkeiten in Betracht, sondern auch wegen des Aufbaus und der Aufrechterhaltung einer Gesamtsituation in der Dienststelle, die von sexualisierter hierarchischer Einflussnahme geprägt ist.2. Auch wenn die Feststellung einer sexuellen Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 AGG nicht voraussetzt, dass sich die belästigte Person ablehnend äußert, so sind tatsächlich erfolgte Aufforderungen an die belästigende Person, sexualisiertes Verhalten künftig zu unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung berücksichtigungsfähig.