LSG Hessen - Urteil vom 26.06.2006
L 9 AL 1189/03
Normen:
AFG § 110 S. 1 Nr. 1 § 115a Abs. 4 § 117 Abs. 4 § 125 Abs. 2 § 160 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 1 § 143a Abs. 4 § 147 Abs. 2 § 335 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1771/02

Entfall der Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nach Gleichwohlgewährung

LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2006 - Aktenzeichen L 9 AL 1189/03

DRsp Nr. 2007/20197

Entfall der Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nach Gleichwohlgewährung

1. Die Wirkung der Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld tritt auch bei unrechtmäßiger, jedoch bindender Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld ein, weil jedenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt wurde. Lediglich nach Aufhebung eines wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen von Anfang an (z. B. Gleichwohlgewährung trotz vorheriger Leistung des Arbeitgebers) rechtswidrigen Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X ist dies anders. 2. Auf die Nicht-Erstattung der von der BA im Gleichwohlgewährungszeitraum zugunsten des Arbeitslosen entrichteten Sozialversicherungsbeiträge kann sich die BA auch im Rahmen der Berechnung der gutzuschreibenden Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs nach Ersatzleistung des Arbeitgebers nicht berufen, wenn der Gesetzgeber die Gleichwohlgewährung bei Anspruchsruhen wegen Entlassungsentschädigungsansprüchen nicht mit Beitragserstattungsansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber kombiniert hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 110 S. 1 Nr. 1 § 115a Abs. 4 § 117 Abs. 4 § 125 Abs. 2 § 160 Abs. 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ; SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 1 § 143a Abs. 4 § 147 Abs. 2 § 335 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Kassel, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1771/02