BFH - Urteil vom 24.05.2012
III R 4/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2103/04

Entfallen des Kindergeldanspruchs bei Endigung der Arbeitsvermittlungspflicht des Arbeitsamtes

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen III R 4/06

DRsp Nr. 2012/15410

Entfallen des Kindergeldanspruchs bei Endigung der Arbeitsvermittlungspflicht des Arbeitsamtes

1. NV: Die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamts (jetzt Agentur für Arbeit) wirkt nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung nur drei Monate fort (Anschluss an das Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05). 2. NV: Die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das die Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Beginn eines gesetzlichen Pflichtdienstes überschreitet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07 sowie vom 9. Februar 2012 III R 68/10).

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38;

Gründe

I.