LAG Hamm - Urteil vom 20.05.2005
15 Sa 378/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 2043/04 - 21.01.2005,

Entfernung der gesamten Abmahnung aus Personalakte bei teilweiser Fehlerhaftigkeit - Abmahnung vor Kündigung bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich

LAG Hamm, Urteil vom 20.05.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 378/05

DRsp Nr. 2005/11543

Entfernung der gesamten Abmahnung aus Personalakte bei teilweiser Fehlerhaftigkeit - Abmahnung vor Kündigung bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich

1. Ist eine Abmahnung, die mehrere Vorwürfe enthält, nur zum Teil berechtigt, während sich weitere abgemahnte Vorfälle tatsächlich anders zugetragen haben, muss die gesamte Abmahnung aus den Personalakten entfernt werden.2. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der Ausspruch einer Kündigung nur dann in Betracht, wenn andere, nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen angemessenen milderen Mittel erschöpft sind; als milderes und den Umständen nach als Reaktion ausreichendes Mittel ist zunächst eine Abmahnung in Erwägung zu ziehen, insbesondere bei Störungen im Verhaltens- und Leistungsbereich.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1, 2 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand: