LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.02.2019
5 Sa 361/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 701 c/18

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 361/18

DRsp Nr. 2021/11961

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie zu Unrecht erteilt wurde. Dies ist der Fall, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Selbst eine zu Recht erteilte Abmahnung muss aus der Personalakte entfernt werden, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 16.08.2018, Aktenzeichen 5 Ca 701 c/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren ist noch streitgegenständlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, eine dem Kläger erteilte Abmahnung aus dessen Personalakte zu entfernen.

Der 57-jährige Kläger ist bei der Beklagten, die Serviceleistungen für die Betreiber von Kraftwerken anbietet, seit dem 26.05.1997 tätig. Die monatliche Vergütung des Klägers beträgt derzeit ca. 2.600,00 €. In Ziff. 2c des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages der Parteien ist folgendes geregelt (Bl. 16 d. A.):