ArbG Villingen-Schwenningen, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 59/20
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesVerantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVOPersonalakte als Datei i.S.d. Art. 4 Nr. 6 DSGVOGesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVOAnspruch auf Entschädigung nach Art. 82 DSGVOAngemessene Frist für die AuskunftserteilungUmfang der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 73/21
DRsp Nr. 2023/12464
Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesVerantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVOPersonalakte als Datei i.S.d. Art. 4 Nr. 6 DSGVOGesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Verantwortlichen nach Art. 82 Abs. 1DSGVOAnspruch auf Entschädigung nach Art. 82DSGVOAngemessene Frist für die AuskunftserteilungUmfang der Auskunftspflicht nach Art. 15DSGVO
1. Der Arbeitnehmer kann nach Art. 17 Abs. 1DSGVO nach Ende des Arbeitsverhältnisses regelmäßig die Löschung (Entfernung) einer Abmahnung aus der Personalakte verlangen.2. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO kann neben dem Arbeitgeber auch eine Person sein, die sich als "Inhaber" eines Betriebes ausgibt und eigenverantwortliche Entscheidungen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten trifft. Er haftet dann auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1DSGVO mit dem Arbeitgeber gesamtschuldnerisch.3. Ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach Art. 82DSGVO setzt nicht voraus, dass ein Auskunftsanspruch gegenüber dem zur Auskunftserteilung Verpflichteten im Sinne der Rechtsprechung des BAG vom 06.12.2021 - 2 AZR 235/21 - geltend gemacht wurde. Es reicht aus, dass der Verpflichtete erkennen kann, dass der Arbeitnehmer seine Rechte nach Art. 15 Abs. 1DSGVO geltend macht.
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