LAG Thüringen - Urteil vom 20.06.2017
1 Sa 22/17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 20/16

Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteAbwägung zwischen Tatsachengehalt einer Behauptung und Schmähkritik oder Formalbeleidigung

LAG Thüringen, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 22/17

DRsp Nr. 2019/8549

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Abwägung zwischen Tatsachengehalt einer Behauptung und Schmähkritik oder Formalbeleidigung

1. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben. Es kann also auf die Gründe der Ausgangsentscheidung verwiesen werden. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die Grundlagen des Beseitigungsanspruchs wie auch im Hinblick auf die Leitlinien der Entscheidung. Hat der Kläger durch eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung oder durch die Überschreitung der Grenzen der Meinungsfreiheit die Interessen der Beklagten in erheblicher Weise verletzt, muss er die Ahndung dieser Pflichtverletzung im Wege der Abmahnung akzeptieren. Dem ist aber nicht so, wie das Arbeitsgericht zutreffend feststellt.