Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
Mit ihrem auf die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten und Feststellung der Rechtsverletzung durch die Speicherung der Kontoauszüge in den Verwaltungsakten gerichteten Begehren hatte die Klägerin auch beim LSG keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.
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