BSG - Beschluss vom 03.09.2020
B 14 AS 424/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2073/16
SG Cottbus, vom 01.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2990/14

Entfernung von Kontoauszügen aus einer LeistungsakteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 424/19 B

DRsp Nr. 2020/14972

Entfernung von Kontoauszügen aus einer Leistungsakte Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Mit ihrem auf die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten und Feststellung der Rechtsverletzung durch die Speicherung der Kontoauszüge in den Verwaltungsakten gerichteten Begehren hatte die Klägerin auch beim LSG keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.