1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. März 2012 - 2 Sa 1024/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Der Kläger begehrt von der Beklagten, an ihn eine tarifliche Entfernungsentschädigung zu zahlen.
Der Kläger ist bei der Beklagten im Kassenbereich des Wisentgeheges in S beschäftigt. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 18. Dezember 2007 idF des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 18. Juni 2009 (TV-Forst), der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, enthält ua. folgende Regelung:
"§ 23
Besondere Zahlungen
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