FG Niedersachsen - Urteil vom 06.02.2004
7 K 393/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 3 Nr. 32 ;

Entfernungspauschale; Sammeltransporte; Einsatzort - Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlaßt und auch von ihm getragen werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 7 K 393/03

DRsp Nr. 2005/4849

Entfernungspauschale; Sammeltransporte; Einsatzort - Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlaßt und auch von ihm getragen werden

1. Fährt ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung regelmäßig zu einem gleichbleibenden Treffpunkt wie bspw. zum Betrieb oder zu einer Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, ist der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. 2. Fährt ein Steuerpflichtiger regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma seines Arbeitgebers, ist diese als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige von dort mit seinen Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen zu den verschiedenen Baustellen gebracht wird. 3. Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt begrifflich Aufwendungen voraus. Bei einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber entstehen dem Arbeitnehmer indes keine Aufwendungen, vielmehr fließt ihm grds. ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; EStG § 3 Nr. 32 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden.