LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2013
6 Sa 1730/12
Normen:
SGB V § 155 Abs. 1; SGB V § 164; TzBfG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4114/12

Entfristungsklage bei Abwicklungsarbeiten - Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse - Dauer der Befristung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1730/12

DRsp Nr. 2013/22932

Entfristungsklage bei Abwicklungsarbeiten – Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse – Dauer der Befristung

Beschäftigt eine Betriebskrankenkasse, die geschlossen wird, einen Arbeitnehmer auf der Grundlage eines befristeten Vertrages fort, um einen im Rahmen der Abwicklung anfallenden Arbeitsbedarf abzudecken, so ist es für die Wirksamkeit der Befristung gemäß § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG unerheblich, wenn die Dauer des Vertrages hinter der zu erwartenden Dauer der Abwicklung zurückbleibt.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.10.2012 - Az: 5 Ca 4114/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155 Abs. 1; SGB V § 164; TzBfG § 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung.

1. 2.