Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.02.2011 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gründe :
Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 5.199,00 € für das gesamte Verfahren ist hier sachdienlich und angemessen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers/Bezirksrevisors war hier der Gegenstandswert nicht lediglich auf ein Monatsgehalt des Klägers in Höhe von 1.733,00 € festzusetzen, obwohl das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten noch keine sechs Monate bestand.
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