LAG Chemnitz - Beschluss vom 19.05.2011
4 Ta 91/11 (3)
Normen:
TzBfG § 16; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3743/10

Entfristungsklage; Streitwert grundsätzlich 3 Monatsgehälter; keine Wartezeit bei § 16 TzBfG im Gegensatz zum Kündigungsschutzgesetz

LAG Chemnitz, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 91/11 (3)

DRsp Nr. 2011/12654

Entfristungsklage; Streitwert grundsätzlich 3 Monatsgehälter; keine Wartezeit bei § 16 TzBfG im Gegensatz zum Kündigungsschutzgesetz

Der Streitwert bei einer Entfristungsklage beträgt grundsätzlich 3 Monatsgehälter, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch keine 6 Monate bestand; denn das Teilzeit- und Befristungsgesetz kennt im Unterschied zum Kündigungsschutzgesetz keine Wartezeit; die Unwirksamkeit der Befristung führt vielmehr von Beginn des Arbeitsverhältnisses an zum unbefristeten Bestands des Arbeitsvertrages (§ 16 TzBfG).

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dresden vom 21.02.2011 - 10 Ca 3743/10 - wird aus den im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 29.03.2011 dargelegten Gründen, denen sich das Beschwerdegericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren in vollem Umfang anschließt,

z u r ü c k g e w i e s e n .

Normenkette:

TzBfG § 16; GKG § 42 Abs. 3 S. 1;

Gründe :

Der vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert in Höhe von 5.199,00 € für das gesamte Verfahren ist hier sachdienlich und angemessen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers/Bezirksrevisors war hier der Gegenstandswert nicht lediglich auf ein Monatsgehalt des Klägers in Höhe von 1.733,00 € festzusetzen, obwohl das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten noch keine sechs Monate bestand.