LAG Nürnberg - Urteil vom 27.08.2019
6 Sa 110/19
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 170
EzA-SD 2020, 8
LAGE TzBfG § 8 Nr. 26
NZA-RR 2020, 11
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2177/18

Entgegenstehende betriebliche Gründe beim Teilzeitverlangen des ArbeitnehmersRechtsmissbräuchliches Arbeitszeitverringerungsverlangen um 1/12 für den Ferienmonat August

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 110/19

DRsp Nr. 2019/16180

Entgegenstehende betriebliche Gründe beim Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers Rechtsmissbräuchliches Arbeitszeitverringerungsverlangen um 1/12 für den Ferienmonat August

Orientierungssatz: Ein Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit um 1/12 mit dem Ziel der dauerhaften Freistellung im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Monat regelmäßig zu den arbeitsintensivsten Monaten zählt und Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dadurch von vorneherein deutlich eingeschränkt würden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.01.2019 - Az.: 12 Ca 2177/18 - wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Verringerung der jährlichen Arbeitszeit des Klägers um 1/12 bei einer jährlichen Freistellung im Kalendermonat August zuzustimmen.