LAG Köln - Urteil vom 18.04.2023
4 Sa 658/22
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1; TV Entgeltfortzahlung Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen v. 13.11.1997 § 2; TV Entgeltfortzahlung Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen v. 13.11.1997 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 747/22

Entgeltausfallprinzip bei der Lohnfortzahlung im KrankheitsfallAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAuslegung tarifvertraglicher Bestimmungen nach dem WortlautSystematische Auslegung tarifvertraglicher RegelungenZulassung der Revision wegen besonderer Bedeutung der Rechtsfrage

LAG Köln, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 658/22

DRsp Nr. 2023/11197

Entgeltausfallprinzip bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Auslegung tarifvertraglicher Bestimmungen nach dem Wortlaut Systematische Auslegung tarifvertraglicher Regelungen Zulassung der Revision wegen besonderer Bedeutung der Rechtsfrage

1. Grundsätzlich erhält das in § 4 Absatz 1 EFZG verankerte Entgeltausfallprinzip dem Arbeitnehmer die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge. Es kann jedoch gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage durch Tarifvertrag festgelegt werden. 2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen.