BAG - Urteil vom 15.05.2013
5 AZR 139/12
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck vom 15. Juli 2005) § 6; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck vom 15. Juli 2005) § 7;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 989/11
ArbG München, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8466/11

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

BAG, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 5 AZR 139/12

DRsp Nr. 2013/19159

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Orientierungssatz: Eine zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 2 Abs. 1 EFZG abweichende tarifliche Bestimmung des Ursachenzusammenhangs zwischen Feiertag und Arbeitsausfall verstößt gegen § 12 EFZG und ist unwirksam.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. November 2011 - 5 Sa 989/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen aus 309,47 Euro brutto erst ab dem 2. Juli 2011 zu zahlen hat.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

EFZG § 2 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck vom 15. Juli 2005) § 6; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (MTV Druck vom 15. Juli 2005) § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung ausgefallener Arbeitsschichten.

Der Kläger ist bei der beklagten Druckerei, die Erzeugnisse der Tagespresse herstellt, als Maschinenführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: MTV Druck) Anwendung. In diesem ist ua. bestimmt:

"...

§ 6 Gesetzliche Feiertage