LAG Berlin - Urteil vom 20.09.1990
4 Sa 58/90
Normen:
BAT § 37 Abs. 1 ; BGB § 812 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; LFZG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 25/90

Entgeltfortzahlung: Arbeitskampf und Arbeitsunfähigkeit

LAG Berlin, Urteil vom 20.09.1990 - Aktenzeichen 4 Sa 58/90

DRsp Nr. 2002/8187

Entgeltfortzahlung: Arbeitskampf und Arbeitsunfähigkeit

1. Bei einem Streik wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht schon durch einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft suspendiert, sondern es ist Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent (durch Niederlegung der Arbeit) oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik beteilige; nur eine solche Erklärung hat den Wegfall des Entgeltanspruchs zur Folge. 2. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle setzt voraus, daß die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist; mithin besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für solche Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent an einem Streik beteiligt. 3. Hat sich der vor Streikbeginn arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer mit den streikenden Arbeitskollegen solidarisch erklärt oder auf andere Weise zum Ausdruck gebracht, daß er auch ohne seine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nicht gearbeitet hätte, so steht dies einer - zum Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs führenden - Streikteilnahme gleich.