LAG Frankfurt/Main vom 17.01.1990
1 Sa 923/89
Normen:
LohnFG § 1 Abs.1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1773
DB 1990, 1727
DRsp VI(608)209b

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - häusliche Heilbehandlung

LAG Frankfurt/Main, vom 17.01.1990 - Aktenzeichen 1 Sa 923/89

DRsp Nr. 1992/11741

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit - häusliche Heilbehandlung

Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LohnG auch bei ärztlich angeordneter häuslicher Heilbehandlung der Krankheit eines Körperteils, dessen volle Funktionsfähigkeit für die Verrichtung der Arbeit im Betrieb nicht unbedingt notwendig ist.

Normenkette:

LohnFG § 1 Abs.1 ;

b. Gründe (Auszug):

»Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG sind zugunsten des Kl. erfüllt. ...

Der Beweiswert der vom Kl. vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist nicht dadurch beeinträchtigt worden, daß er sich einen bestimmten Auftrag hat in seine Wohnung bringen lassen und daß er den Auftrag .. dort bearbeitet hat. Aus diesem Verhalten des Kl. kann nicht gefolgert werden, er sei durch seine Fußverletzung nur gehindert gewesen, den Weg [zum] Betrieb der Bekl, zurückzulegen, und er sei im übrigen in der Lage gewesen, die ihm obliegenden Arbeiten im Betrieb selbst zu verrichten. [Insoweit] ist es unerheblich, welche Arbeiten der Kl. im Betrieb im einzelnen auszuführen hatte und ob es dafür notwendig war, daß er sich zwischen mehreren Räumen und Arbeitsplätzen hin und her bewegte. ... [Die] .. notwendigen