LAG Berlin - Urteil vom 12.12.1990
13 Sa 84/90
Normen:
BAT § 37 ; BGB §§ 616 812 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; LFZG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 158
BB 1991, 1492
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 43
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 54/90

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

LAG Berlin, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 13 Sa 84/90

DRsp Nr. 2002/8173

Entgeltfortzahlung: Arbeitsunfähigkeit während des Arbeitskampfs

(Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit während eines Arbeitskampfes) Leitsatz 1. Arbeitnehmer, die zu Beginn eines Streiks bereits arbeitsunfähig krank waren, die aber im Falle der Arbeitsfähigkeit an ihm teilgenommen hätten, sind wie streikbeteiligte Arbeitnehmer zu behandeln. 2. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer hat daher keinen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn er unabhängig von der Erkrankung wegen seiner Streikteilnahme nicht gearbeitet hätte. 3. Im Streikfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, daß sich der vor Streikbeginn erkrankte Arbeitnehmer ohne die Erkrankung am Arbeitskampf beteiligt hätte. Dabei kann dem Arbeitgeber - wie jeder beweisbelasteten Partei - der Anscheinsbeweis zugute kommen. 4. Beteiligt sich eine der streikführenden Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmerin (Erzieherin) unmittelbar im Anschluß an die Arbeitsunfähigkeit aktiv an den Streikmaßnahmen, so läßt dies mangels Darlegung gegenteiliger Anhaltspunkte durch die Arbeitnehmerin den Schluß zu, daß sie, wäre sie nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen, von Anfang an an den Arbeitskampfmaßnahmen teilgenommen hätte.

Normenkette:

BAT § 37 ; BGB §§ 616 812 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; LFZG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 54/90
Fundstellen
ARST 1991, 158