LAG Hamm - Urteil vom 14.12.2005
18 Sa 168/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg - 2 (1) Ca 1067/04 - 15.12.2004,

Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung - Darlegungslast des Arbeitnehmers für neue Erkrankung - Darlegungslast des Arbeitgebers für Fortsetzungserkrankung

LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 168/05

DRsp Nr. 2006/2903

Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung - Darlegungslast des Arbeitnehmers für neue Erkrankung - Darlegungslast des Arbeitgebers für Fortsetzungserkrankung

»1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.2. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 26.02.2004 bis zum 07.04.2004.

Die am 10.11.1964 geborene Klägerin ist seit dem 06.01.1992 bei der Beklagten als Bäckergesellin tätig. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 2.160,20 EUR.