BAG - Urteil vom 06.12.1995
5 AZR 85/95
Normen:
BGB § 616 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1996, 98
SpuRt 1997, 61
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 76/94
ArbG Stuttgart, vom 21.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 13785/93

Entgeltfortzahlung: Einsatzprämie eines Berufsfußballspielers als Bestandteil des regelässigen Arbeitsentgelts

BAG, Urteil vom 06.12.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 85/95

DRsp Nr. 2002/7631

Entgeltfortzahlung: Einsatzprämie eines Berufsfußballspielers als Bestandteil des regelässigen Arbeitsentgelts

Nach § 616 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. soll der Angestellte diejenige Vergütung erhalten, die er verdient hätte, wenn er nicht aus Krankheitsgründen an der Leistung der Dienste verhindert gewesen wäre; er soll nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Dieses Lohnausfallprinzip ist grundsätzlich auch anzuwenden, soweit es um spielbezogene Prämienregelungen im Berufsfußball geht.

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zu der dem Kläger wegen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlenden Vergütung auch die vereinbarte Einsatzprämie pro Meisterschaftsspiel zählt.