VGH Hessen - Urteil vom 20.07.2017
5 A 911/16
Normen:
EFZG § 6; HBKG § 11;
Fundstellen:
DÖV 2017, 924
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 25.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2446/15

ENTGELTFORTZAHLUNG; FEUERWEHR; FEUERWEHRDIENST; FEUERWEHRHAUS; FREIWILLIGE FEUERWEHR; LOHNFORTZAHLUNG

VGH Hessen, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 5 A 911/16

DRsp Nr. 2017/11114

ENTGELTFORTZAHLUNG; FEUERWEHR; FEUERWEHRDIENST; FEUERWEHRHAUS; FREIWILLIGE FEUERWEHR; LOHNFORTZAHLUNG

1. Mit den in § 11 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG - genannten Tätigkeiten "Einsätze, Übungen und Ausbildungsveranstaltungen" sind die zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG zählenden Aufgaben nicht abschließend bestimmt.2. Vielmehr können Maßnahmen, die - wie der Umbau eines Feuerwehrhauses - unmittelbar der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr dienen, zum Feuerwehrdienst im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 2 HBKG zählen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EFZG § 6; HBKG § 11;

Tatbestand