LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2023
5 Sa 313/22
Normen:
BurlbG § 7 Abs. 4; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 900/22

Entgeltfortzahlung; Fortsetzungserkrankung; Krankheitsfall; gewillkürte Prozessstandschaft; Urlaubsabgeltung; Verhinderungsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 313/22

DRsp Nr. 2024/5600

Entgeltfortzahlung; Fortsetzungserkrankung; Krankheitsfall; gewillkürte Prozessstandschaft; Urlaubsabgeltung; Verhinderungsfall

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022, Az. 12 Ca 900/22, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BurlbG § 7 Abs. 4; EFZG § 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erstattung von Krankengeld.

Die im April 1958 geborene Klägerin war seit Januar 1978 bis zum 12. Dezember 2022 bei der beklagten C. zuletzt am Dienstort W-Stadt als Fachassistentin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung. Die Klägerin wurde nach Tätigkeitsebene V Stufe 6 TV-BA vergütet.

1. 2. 3. 1. 2. 3.