1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Oktober 2022, Az.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verlangt Urlaubsabgeltung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die Erstattung von Krankengeld.
Die im April 1958 geborene Klägerin war seit Januar 1978 bis zum 12. Dezember 2022 bei der beklagten C. zuletzt am Dienstort W-Stadt als Fachassistentin angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung. Die Klägerin wurde nach Tätigkeitsebene V Stufe 6 TV-BA vergütet.
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