BAG - Urteil vom 14.06.1995
5 AZR 143/94
Normen:
LFZG § 1, § 9 ; SGB IV § 100, § 99, § 95 ; SGB V § 44 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 100 SGB IV
BAGE 80, 165
BB 1995, 1964
BB 1995, 2007
DRsp VI(608)232b
EzA § 100 SGB IV Nr. 1
JuS 1997, 182
MDR 1996, 76
NJW 1996, 3099
NZA 1995, 1102
SAE 1996, 62
AuA 1997, 249
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Dezember 1992 Dortmund - 8 Ca 3108/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 07. September 1993 Hamm - 11 Sa 374/93 -,

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -Sozialversicherungsausweis

BAG, Urteil vom 14.06.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 143/94

DRsp Nr. 1995/10261

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall -Sozialversicherungsausweis

»Gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 SGB IV ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall zu verweigern, solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis trotz Verlangens nicht hinterlegt. Hieraus ergibt sich kein endgültiges, sondern nur ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht.«

Normenkette:

LFZG § 1, § 9 ; SGB IV § 100, § 99, § 95 ; SGB V § 44 ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Tage endgültig verweigern darf, an denen ihr Arbeitnehmer seinen Sozialversicherungsausweis nicht bei ihr hinterlegt hatte.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Ihre Arbeitnehmer haben ihren Sozialversicherungsausweis bei der Ausübung ihrer Beschäftigung mitzuführen. Am 13. Juni 1991 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, in der es unter anderem heißt:

"...

Während einer Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber die Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises verlangen; solange der Arbeitnehmer den Sozialversicherungsausweis nicht hinterlegt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.

..."