LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2005
18 Sa 1120/05
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 856/05

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rehabilitationsmaßnahme - Auslegung arbeitsvertraglicher Regelung zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei ausgeschöpftem Urlaub während der Betriebsferien

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1120/05

DRsp Nr. 2006/2910

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Rehabilitationsmaßnahme - Auslegung arbeitsvertraglicher Regelung zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei ausgeschöpftem Urlaub während der Betriebsferien

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien vor Eintritt einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, dass die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen sollen, kann diese Vereinbarung als Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung in Betracht kommen und nicht die spätere Erkrankung.2. Kann der Arbeitgeber nach der Bestimmung des Arbeitsvertrages Urlaub einseitig zuweisen, soweit ein Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers besteht und soll nur für den Fall, dass die Betriebsferienzeiten durch den noch zur Verfügung stehenden Urlaub nicht ausgefüllt werden können, für diesen Zeitraum das Arbeitsverhältnis ruhen, erfasst diese Vereinbarung nicht die Fälle, bei denen die Arbeitsleistung aus anderen Gründen, etwa wegen Krankheit, ausfällt.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 9 Abs. 1 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vom 20.12.2004 bis zum 31.12.2004.