BAG - Urteil vom 21.11.2001
5 AZR 296/00
Normen:
EFZG §§ 3 4 ; BUrlG § 11 ; Bezirksmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im privaten Güterverkehrsgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen (vom 15. Juni 1994, BZMTV) §§ 2 3 7 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 328
BAGE 100, 25
BAGReport 2002, 136
DB 2002, 845
JR 2003, 44
MDR 2002, 648
NZA 2002, 439
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 16.3.2000 - 5 (3) Sa 20/00 ,
ArbG Duisburg, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2566/99

Entgeltfortzahlung Krankheit - Lohnausfallprinzip;, Höhe der Entgeltfortzahlung; Mehrarbeit; Überstunden; Mehrarbeitszuschlag; Überstundenzuschlag; regelmäßige Arbeitszeit; individuelle Arbeitszeit; betriebliche Arbeitszeit; Arbeitszeitsockel; Schwankungen der Arbeitszeit; Referenzzeitraum; Arbeitszeitdurchschnitt; Darlegungs- und Beweislast für Überstunden; Urlaubsentgelt

BAG, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 5 AZR 296/00

DRsp Nr. 2002/5195

Entgeltfortzahlung Krankheit - Lohnausfallprinzip;, Höhe der Entgeltfortzahlung; Mehrarbeit; Überstunden; Mehrarbeitszuschlag; Überstundenzuschlag; regelmäßige Arbeitszeit; individuelle Arbeitszeit; betriebliche Arbeitszeit; Arbeitszeitsockel; Schwankungen der Arbeitszeit; Referenzzeitraum; Arbeitszeitdurchschnitt; Darlegungs- und Beweislast für Überstunden; Urlaubsentgelt

»1. Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 EFZG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Wird regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, ist dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwankt die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen hat, bemißt sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. 2. Überstunden iSv. § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird. Überstunden werden wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend zusätzlich geleistet.