BAG - Urteil vom 10.09.2014
10 AZR 651/12
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 9 Abs. 1; GewO § 133c (a.F.); LFZG § 7 Abs. 1 (a.F.); SGB V § 23 Abs. 1; SGB V § 24 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 436
BAGE 149, 101
BAGE 2015, 101
BB 2014, 2612
DB 2014, 2419
DB 2014, 7
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 9
NJW 2014, 3326
NZA 2014, 1139
NZS 2015, 65
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1460/11
ArbG Aachen, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1844/11

Entgeltfortzahlungsansprüche während der Dauer einer Vorsorgekur

BAG, Urteil vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 10 AZR 651/12

DRsp Nr. 2014/14367

Entgeltfortzahlungsansprüche während der Dauer einer Vorsorgekur

Beim Zusammentreffen einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG und einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG sind die vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls nicht anwendbar. Orientierungssätze: 1. Trifft eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach § 9 Abs. 1 EFZG mit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG zusammen, findet die Rechtsprechung zur sog. Einheit des Verhinderungsfalls keine Anwendung. 2. Erfolgt die Bewilligung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation wegen desselben Grundleidens, das vor oder nach der Arbeitsverhinderung wegen der Kur zu einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit geführt hat, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb der Fristen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG nur für insgesamt sechs Wochen. Es gelten insoweit die für eine Fortsetzungserkrankung anwendbaren Grundsätze.