BAG - Urteil vom 16.05.2001
10 AZR 553/00
Normen:
BGB § 611 ; Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG § 10 a;
Fundstellen:
NZA 2002, 55
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 114/00
ArbG Berlin, vom 09.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 231883/99

Entgeltsicherung bei der Deutschen Bahn AG; Besitzstandszulage bei vorübergehendem Wechsel des Arbeitplatzes

BAG, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 553/00

DRsp Nr. 2001/15325

Entgeltsicherung bei der Deutschen Bahn AG; Besitzstandszulage bei vorübergehendem Wechsel des Arbeitplatzes

»1. Fällt der Arbeitsplatz einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers bei der Deutschen Bahn AG weg und erfolgt deshalb eine Versetzung zur "Deutschen Bahn Arbeit GmbH", so liegt in der Regel ein "nicht nur vorübergehender Wechsel" des Arbeitsplatzes vor. 2. In diesem Falle wird die Zulage ZÜL nur befristet weitergezahlt.«

Normenkette:

BGB § 611 ; Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG § 10 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Zulage nach § 10 a des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer der DB AG (ZTV), der kraft Tarifgebundenheit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist.