9/6.6 Widerruf von Versorgungszusagen

Autor: Metz

In Einzelfällen versuchen Arbeitgeber die Versorgungsversprechen an Leitende oder Vertrauenspersonen zu widerrufen, die ihr Vertrauen missbraucht haben, weil ihnen z.B. ein Geschäftsführer oder ein Buchhalter einen schweren finanziellen Schaden zugefügt und dabei Gelder des Unternehmens veruntreut hat.

Zudem enthalten alte Versorgungsordnungen immer noch die sogenannten steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalte. Diese stellen darauf ab, dass sich die wirtschaftliche oder die rechtliche Lage seit Erteilung der Versorgungszusage verändert hat. Der Wortlaut in den Versorgungsversprechen entspricht dem der von der Finanzverwaltung zugelassenen Möglichkeit in R 6a Abs. 4 Satz 3 EStR 2005, die immer noch gelten. Diese lauten:

"Der Arbeitgeber behält sich vor, die durch diese Betriebsvereinbarung zugesagten Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

1. die wirtschaftliche Lage der x GmbH sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann oder

2. der Personenkreis, die Beiträge, die Leistungen oder das Pensionierungsalter bei der gesetzlichen Rentenversicherung oder anderen Versorgungseinrichtungen mit Rechtsanspruch sich wesentlich ändern oder