9/6.1 Auswahl des Versorgungsmodells

Autor: Metz

Die Versorgungsordnungen der 1950er-Jahre sahen zumeist eine sogenannte Gesamtversorgung vor, die die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen sollte. Der Arbeitgeber legte dabei zulässigerweise eine bestimmte Höhe der Altersrente von 50-75 % des Nettoeinkommens fest. Deshalb wurden die gesetzlichen Renten auf die betriebliche "Zielrente" angerechnet.

Die betriebliche Rente wurde entweder als Festbetrag zugesagt oder ergab sich aus der Addition von jährlichen Rentenbausteinen, die lohn- und dienstzeitabhängig waren. Die Rentenbausteine waren häufig abhängig von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, um die oberen Lohngruppen besser zu stellen als die unteren. Da der wirtschaftliche Aufschwung nach dem Krieg zu Vollbeschäftigung und Mangel an qualifizierten Mitarbeitern führte, war ein wesentlicher Zweck dieser Systeme, die Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden.

Wandel von dynamischen zu Festbetragszusagen

Nachdem die Gehälter und die Bemessungsgrenze ständig stiegen, wurden die bisher dynamischen Versorgungszusagen durch Festbetragszusagen i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrAVG, beitragsorientierte Leistungszusagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG oder Beitragszusagen mit Mindestleistungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG häufig als Versorgungskapital anstelle von Renten in Abstimmung mit den Betriebsräten ersetzt.