OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.01.2017
3d A 204/16.O
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; LDG NRW § 5; LDG NRW § 13; LDG NRW § 32 Abs. 5 S. 1; LPVG NRW § 73 Nr. 6; StGB a.F. § 184b Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 408/15

Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens; Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Schwere des Dienstvergehens als richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; Wesentlicher Mangel in Bezug auf den Inhalt der Klageschrift und mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 3d A 204/16.O

DRsp Nr. 2017/3691

Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens; Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Schwere des Dienstvergehens als richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; Wesentlicher Mangel in Bezug auf den Inhalt der Klageschrift und mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren

Der bei einem Lehrer aufgefundene außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials stellt ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, aufgrund dessen der Lehrer aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen ist. Bereits ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann.

Tenor