Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens; Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Schwere des Dienstvergehens als richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; Wesentlicher Mangel in Bezug auf den Inhalt der Klageschrift und mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 3d A 204/16.O
DRsp Nr. 2017/3691
Entlassung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens; Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Schwere des Dienstvergehens als richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme; Wesentlicher Mangel in Bezug auf den Inhalt der Klageschrift und mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung im behördlichen Disziplinarverfahren
Der bei einem Lehrer aufgefundene außerdienstliche Besitz kinderpornografischen Materials stellt ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, aufgrund dessen der Lehrer aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen ist. Bereits ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, löst regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann.
Tenor
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