BFH - Urteil vom 14.05.2003
XI R 23/02
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 30
BB 2003, 2165
BB 2003, 2213
BFH/NV 2003, 1489
BFHE 202, 491
BStBl II 2004, 451
DB 2003, 2316
DStRE 2003, 1217
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 8659/98

Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung

BFH, Urteil vom 14.05.2003 - Aktenzeichen XI R 23/02

DRsp Nr. 2003/11948

Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung

»Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung eine Abfindung und in einem späteren Veranlagungszeitraum eine Jubiläumszuwendung, die dieser bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, kann die Jubiläumszuwendung eine für die Tarifbegünstigung der Hauptentschädigung unschädliche Entschädigungszusatzleistung sein.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit der Klägerin und Revisionsbeklagten zusammenveranlagt wird, war seit 1969 bei der D-KG beschäftigt. Auf Veranlassung des Arbeitgebers endete sein Anstellungsverhältnis zum 31. Dezember 1993. Nach dem zwischen der D-KG und dem Kläger geschlossenen Vertrag vom 16. März 1993 sollte der Kläger u.a. eine am 31. Dezember 1993 fällige Abfindung in Höhe von 120 000 DM und zum 1. November 1994 die bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit übliche Jubiläumszuwendung in Höhe eines Bruttogehalts von 6 389 DM erhalten. Die Abfindung wurde vereinbarungsgemäß im Jahr 1993 und die Jubiläumszuwendung in Höhe von 5 290 DM im Jahr 1994 ausbezahlt.