LAG Nürnberg - Urteil vom 08.12.2020
7 Sa 226/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BDSG § 26;
Fundstellen:
BB 2021, 954
EzA-SD 2021, 3
NZA-RR 2021, 179
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 65/20

Entnahme von Waren aus dem Warenbestand des Arbeitgebers für Eigenverbrauch als Grund für fristlose KündigungBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei verdeckter Videoüberwachung der ArbeitnehmerAnhörung des Betriebsrats zu einer Tatkündigung und Anhaltspunkten für eine Verdachtskündigung

LAG Nürnberg, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 226/20

DRsp Nr. 2021/4071

Entnahme von Waren aus dem Warenbestand des Arbeitgebers für Eigenverbrauch als Grund für fristlose Kündigung Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei verdeckter Videoüberwachung der Arbeitnehmer Anhörung des Betriebsrats zu einer Tatkündigung und Anhaltspunkten für eine Verdachtskündigung

1. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer aus dem Warenbestand des Arbeitgebers Waren zum Eigenverbrauch entnimmt oder dem dringenden Verdacht unterliegt, dies zu tun. 2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers durch eine verdeckte Videoüberwachung muss nach § 26 BDSG dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Der Arbeitgeber muss deshalb vor der Installation der verdeckten Videokamera die dafür geeigneten und ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, den möglichen Täterkreis mit entsprechenden Verdachtstatsachen einzugrenzen.