LSG Thüringen - Beschluss vom 25.05.2020
L 1 JVEG 73/20
Normen:
SGG § 191; JVEG § 22;

Entschädigung für die Teilnahme an einem ErörterungsterminEntschädigung für Verdienstausfall

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2020 - Aktenzeichen L 1 JVEG 73/20

DRsp Nr. 2020/17144

Entschädigung für die Teilnahme an einem Erörterungstermin Entschädigung für Verdienstausfall

Ob und in welcher Höhe ein Verdienstausfall für einen selbständig tätigen Tischler eingetreten ist, richtet sich nach der Größe und Ertragsfähigkeit des handwerklichen Betriebes.

Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 19. August 2019 wird auf 97,15 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 191; JVEG § 22;

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer war Berufungskläger im Verfahren L 1 U 588/19. Mit Ladung vom 22. Juli 2019 wurde er durch den Berichterstatter des Verfahrens unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Erörterungstermin am 19. August 2019 um 10:00 Uhr geladen. Der Erörterungstermin dauerte ausweislich der Niederschrift von 10:08 Uhr bis 10:27 Uhr.

Mit beim Landessozialgericht am 17. September 2019 eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte der Erinnerungsführer eine Entschädigung in Höhe von 399,24 EUR für das Erscheinen bei dem Erörterungstermin (Fahrtkosten unter Beifügung der entsprechenden Zugtickets in Höhe von 40,00 EUR und einen Verdienstausfall ausgehend von einer Ausfallzeit von 8,75 Stunden, einem Stundensatz von 34,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 359,24 EUR).