Die Entschädigung des Erinnerungsführers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 19. August 2019 wird auf 97,15 EUR festgesetzt.
I.
Der Erinnerungsführer war Berufungskläger im Verfahren
Mit beim Landessozialgericht am 17. September 2019 eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte der Erinnerungsführer eine Entschädigung in Höhe von 399,24 EUR für das Erscheinen bei dem Erörterungstermin (Fahrtkosten unter Beifügung der entsprechenden Zugtickets in Höhe von 40,00 EUR und einen Verdienstausfall ausgehend von einer Ausfallzeit von 8,75 Stunden, einem Stundensatz von 34,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 359,24 EUR).
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