Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§
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