LSG Thüringen - Beschluss vom 25.03.2020
L 1 JVEG 241/20
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Meiningen, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen JVEG

Entschädigung für die Teilnahme an einem GerichtsterminUnstatthafte Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen L 1 JVEG 241/20

DRsp Nr. 2020/7121

Entschädigung für die Teilnahme an einem Gerichtstermin Unstatthafte Beschwerde wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 3. März 2020 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Das Sozialgericht hat in der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt (§ 4 Abs. 3, 1. Alt. JVEG). Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Entschädigungsbetrag und der erfolgten Festsetzung der Entschädigung