BSG - Beschluss vom 29.10.2018
B 10 ÜG 6/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 45/15

Entschädigung für die unangemessene Dauer einer Kostengrundentscheidung nach Erledigung der HauptsacheRüge fehlerhafter Besetzung des EntschädigungsgerichtsWillkürliche Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

BSG, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/18 B

DRsp Nr. 2018/18744

Entschädigung für die unangemessene Dauer einer Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache Rüge fehlerhafter Besetzung des Entschädigungsgerichts Willkürliche Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Entschädigungsgerichts kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise darauf gestützt werden, dass die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs auf willkürlichen Erwägungen beruhe oder Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt habe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1150 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I