BSG - Beschluss vom 14.10.2020
B 10 ÜG 3/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 39/17

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines KlageverfahrensDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/20 B

DRsp Nr. 2021/1912

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Klageverfahrens Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Februar 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. H. aus U. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1720 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I