BSG - Beschluss vom 27.11.2019
B 10 ÜG 6/19 B
Normen:
GVG § 198 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 24/18

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines KostenerinnerungsverfahrensFeststellung einer unangemessenen VerfahrensdauerUmfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

BSG, Beschluss vom 27.11.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/19 B

DRsp Nr. 2020/1953

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer Umfassende Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

Ob die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend i.S. des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I