BSG - Beschluss vom 06.12.2019
B 10 ÜG 3/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 41/18

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines KostenerinnerungsverfahrensGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 06.12.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/19 B

DRsp Nr. 2020/3540

Entschädigung für die unangemessene Dauer eines Kostenerinnerungsverfahrens Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. November 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. aus K. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Kläger in gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GVG §§ 198 ff.; GVG § 198 Abs. 4;

Gründe

I