BSG - Beschluss vom 19.12.2018
B 10 ÜG 1/18 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 05.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1/17

Entschädigung für ein KostenfestsetzungsverfahrenVerfristete RevisionsbegründungSicherheitszuschlag bei einer Übermittlung via Telefax

BSG, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/18 R

DRsp Nr. 2019/2323

Entschädigung für ein Kostenfestsetzungsverfahren Verfristete Revisionsbegründung Sicherheitszuschlag bei einer Übermittlung via Telefax

1. Bei der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftstücks via Telefax muss ein anerkanntes Übermittlungsmedium gewählt und ein funktionsfähiges Sendegerät richtig genutzt werden und mit der Übermittlung ist so rechtzeitig zu beginnen, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr zu rechnen ist. 2. In jedem Fall ist ein zeitlicher Sicherheitszuschlag von 20 Minuten einzuhalten. 3. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerfG, weil maßgebliche Unterschiede zum Sozialgerichtsprozess, die dort geringere Sorgfaltsanforderungen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um eine Entschädigung für ein Kostenfestsetzungsverfahren vor dem LSG Hamburg.