BAG - Beschluss vom 25.01.2024
8 AS 20/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 546/22
ArbG Berlin, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 546/22

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

BAG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 8 AS 20/23

DRsp Nr. 2024/4753

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts; Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 13. November 2023 werden als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Vorsitzenden der Kammern 14, 23, 16 und 26 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg richten.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen hat wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.

Der Kläger begründet seine Ablehnungsgesuche damit, dass gegen sämtliche Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Die Kammern verstießen vorsätzlich gegen geltendes Recht. Es sei unter den Richterinnen und Richtern abgesprochen, seine Klagen abzuweisen.

Am 11. Dezember 2023 hat die Vorsitzende der Kammer 16 als die für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der Kammer 14 zuständige Vorsitzende Richterin verfügt, die Akten mit Verweis auf die vom Kläger gestellten Ablehnungsanträge an das Bundesarbeitsgericht zu versenden.