BSG - Beschluss vom 26.04.2018
B 9 V 49/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 69/14
SG Braunschweig, vom 28.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 VE 1/10

Entschädigung nach dem OEGDivergenzrügeEinander widersprechende abstrakte Rechtssätze

BSG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen B 9 V 49/17 B

DRsp Nr. 2018/7039

Entschädigung nach dem OEG Divergenzrüge Einander widersprechende abstrakte Rechtssätze

1. Eine Divergenz kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss daher entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und die Zahlung einer Beschädigtenrente.