Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Bayern, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen L 14 KG 13/03.Ko - Aktenzeichen L 14 KG 9/05.Ko - Aktenzeichen L 14 KG 10/05
DRsp Nr. 2007/20016
Entschädigung von Zeugen im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 2 JVEG können nur die notwendig gefahrenen Kilometer ersetzt werden. Hierbei sind die im Internet verfügbaren Routenplaner geeignete Grundlagen zur Ermittlung der Entfernung.2. Dem Zeugen und Ehemann steht keine Entschädigung für entgangene Haushaltsführung zu, wenn sich die Ehefrau um das gemeinsame Kind und den Haushalt kümmert.3. Bei Arbeitslosen mit grundsätzlicher Bereitschaft für eine Berufsausübung erfolgt trotz eines GdB von 60 keine Kürzung der Mindestentschädigung für Zeitversäumnis auf maximal 6 Stunden, wie dies bei Kranken und Rentnern aufgrund deren geringeren zeitlichen Leistungsfähigkeit geboten ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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