LAG Hamm - Urteil vom 16.12.2005
15 Sa 1698/05
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1, 3, Nr. 3 Satz 1 § 94 § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 Ca 672/05 - 14.07.2005,

Entschädigung wegen Benachteiligung eines Schwerbehinderten - Klageantrag - tatsächliche Vermutung zugunsten des Arbeitnehmers bei fehlender Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers - Höhe der Entschädigung bei formalen Fehlern

LAG Hamm, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 1698/05

DRsp Nr. 2006/21473

Entschädigung wegen Benachteiligung eines Schwerbehinderten - Klageantrag - tatsächliche Vermutung zugunsten des Arbeitnehmers bei fehlender Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung - Darlegungslast des Arbeitgebers - Höhe der Entschädigung bei formalen Fehlern

1. Die Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu einer in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung zu verurteilen, ist bestimmt genug (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger die Tatsachen, die das Gericht für die Schätzung heranziehen soll, benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt.2. Da die Schwerbehindertenvertretung nach §§ 94, 95 SGB IX ein eigenständiges Organ der Dienststelle ist, kann mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX obliegende Unterrichtung nicht erfüllt werden; der Personalrat ist nicht zuständig für den Empfang von Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind.3. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht über den Eingang eines schwerbehinderten Menschen, kann die Schwerbehindertenvertretung diese ihr gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen; in diesem Fall spricht eine Vermutung für die Benachteiligung des verschwiegenen schwerbehinderten Stellenbewerbers.