Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2020 (6. Februar 2020) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. S., S., N., beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 32 397 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines beim SG Nürnberg (
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