BSG - Beschluss vom 01.07.2020
B 10 ÜG 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 407/18

Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines GerichtsverfahrensDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/20 B

DRsp Nr. 2020/11155

Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines Gerichtsverfahrens Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Februar 2020 (6. Februar 2020) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. S., S., N., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 32 397 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines beim SG Nürnberg (S 2 U 2/02 / S 15 U 2/02) geführten Klageverfahrens und des anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Bayerischen LSG (L 17 U 446/14).