BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 530/09
Normen:
AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 6 Abs. 2 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 5-6
AuA 2010, 544
AuR 2011, 35
ZIP-aktuell 2010, Nr. 235
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 719/08
ArbG München, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 8774/07

Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei einem Stellenbesetzungsverfahren aus Altersgründen

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 530/09

DRsp Nr. 2010/19745

Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei einem Stellenbesetzungsverfahren aus Altersgründen

1. Ergibt sich aus der nicht altersneutralen Stellenausschreibung die Vermutung einer Altersdiskriminierung und wird diese vom Arbeitgeber nicht widerlegt, kann ein Entschädigungsanspruch in Höhe eines Monatsgehalts nach § 15 Abs. 2 AGG angemessne, aber auch ausreichend sein. 2. Ein Bewerber, der einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG verfolgt, hat ua. darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Schaden bei ihm eingetreten ist und dieser kausal auf die Benachteiligungshandlung zurückzuführen ist.

Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 3. Juni 2009 - 10 Sa 719/08 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 95 vH und die Beklagte 5 vH zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 6 Abs. 2 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung bei einem Stellenbesetzungsverfahren.

Der 1958 geborene Kläger hat beide juristischen Staatsexamina mit "gut" bestanden und ist seit 1988 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.