BSG - Beschluss vom 28.07.2020
B 10 ÜG 1/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 343/17

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/20 B

DRsp Nr. 2020/13231

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I